| Grundsätzlich wird die
Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit
mit Ausnahme der reinen Beratung
durch gesetzliche Bestimmungen vorgegeben, soweit
nicht zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten
eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird.
Massgebend ist das seit dem 1. Juli 2004 geltende
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG). Dadurch sind die voraussichtlich entstehenden
Kosten kalkulierbar. Wir sind gerne bereit, Ihnen
die Kostensituation im Rahmen der Mandatsübernahme
näher darzulegen.
Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung
verfügen, führen wir selbstverständlich
für Sie die notwendigen Massnahmen durch,
um Kostenschutz durch die Versicherungsgesellschaft
zu erlangen.
Um einen einkommensunabhängigen
Zugang zum Recht zu gewährleisten, besteht
unter Umständen die Möglichkeit der
Beratungshilfe
im aussergerichtlichen Bereich und der Prozesskostenhilfe
für gerichtliche Verfahren. Einzelheiten
hierzu können wir Ihnen im Rahmen unserer
Beratungstätigkeit aufzeigen.
Rechtsschutzversicherung
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen,
übernimmt diese in vielen Fällen die
Anwalts- und Gerichtskosten. Zur Abklärung
des Kostenschutzes benötigen wir
Name der Versicherungsgesellschaft
Versicherungsscheinnummer
Bringen Sie bitte die Vertragsunterlagen,
aus denen die entsprechenden Angaben entnommen
werden können, zum ersten Besprechungstermin
mit.
Wir werden dann umgehend von
hier aus prüfen, ob nach Massgabe Ihres
konkreten Versicherungsvertrages unter Berücksichtigung
der jeweils einschlägigen Rechtsschutzversicherungsbedingungen
Kostenschutz erlangt werden kann. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass einzelne Risiken
eventuell nicht in Ihren Vertrag einbezogen
sind bzw. es sich um einen Bereich handeln
könnte, für den generell kein Kostenschutz
durch eine Rechtsschutzversicherung zur Verfügung
gestellt werden kann.
Beratungshilfe
Bürgerinnen und Bürger mit geringem
Einkommen erhalten durch Beratungshilfe die
Möglichkeit, sich in Rechtsangelegenheiten
beraten oder vertreten zu lassen. Im Gegensatz
zur Prozesskostenhilfe geht es hier um die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen ausserhalb
eines gerichtlichen Verfahrens. Mit Ausnahme
einer pauschalen Selbstbeteiligung von €
10,-, die der Rechtssuchende selbst aufzubringen
hat, rechnet der Rechtsanwalt die Kosten seiner
Tätigkeit unmittelbar mit der Staatskasse
ab.
Beratungshilfe wird durch das
Amtsgericht bewilligt und erfordert einen
entsprechenden Antrag. Diesen Antrag können
Sie sowohl mündlich als auch schriftlich
bei der Rechtsantragsstelle des für Sie
zuständigen Amtsgerichts oder über
den Rechtsanwalt stellen. Vorzulegen sind
dabei Einkommensnachweise und Belege über
regelmässige Ausgaben (Wohnkosten und
sonstige finanzielle Verpflichtungen).
Um die Angelegenheit zu beschleunigen,
empfiehlt es sich, bereits vor dem ersten
Besuch beim Rechtsanwalt die Bewilligung von
Beratungshilfe durch das Amtsgericht abklären
zu lassen. In diesem Fall kann der Rechtsanwalt
sofort mit der Bearbeitung Ihres Falles beginnen,
ohne dass zuvor noch die Vergütungsfrage
abgeklärt werden muss.
Weitere Informationen sowie
das entsprechende Antragsformular
finden Sie unter nachfolgendem Link:
http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/beratungshilfe/AG_I_1.pdf
Prozesskostenhilfe
Niemand soll in unserem Land gezwungen sein,
allein aus finanziellen Gründen auf die
Wahrnehmung seiner Rechte zu verzichten. Für
den Bereich der gerichtlichen Verfahren besteht
deshalb die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe
zu erhalten.
Reichen die Einkommens- oder
Vermögensverhältnisse nicht aus,
um die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung
tragen zu können, bewilligt das Gericht
auf Antrag Prozesskostenhilfe. Im Rahmen eines
solchen Antrags ist unter Verwendung des entsprechenden
Formulars eine Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
(Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen
und Lasten) abzugeben, wobei die Angaben mit
geeigneten Dokumenten zu belegen sind. Zweckmässiger
Weise bringen Sie bereits
Gehaltsabrechnungen
Mietvertrag
Belege zu bestehenden Schulden
zum ersten Besprechungstermin
mit.
In diese Erklärung einschliesslich
der dazugehörigen Belege erhält
der Prozessgegner keinen Einblick. Zusammen
mit dieser Erklärung sind alle Angaben
zur beabsichtigten Rechtsverfolgung zu machen,
wobei der Rechtsanwalt dies für Sie in
Form der Beifügung der Klage- oder Antragsschrift
bzw. der Erwiderungsschrift übernimmt.
Kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
in Betracht, so hat das Gericht zu prüfen,
ob Ratenfreiheit besteht oder gemäss
den wirtschaftlichen Verhältnissen Ratenzahlungen
festzusetzen sind. Daneben besteht die Möglichkeit,
innerhalb eines Zeitraums von 48 Monaten nach
Abschluss der Verfahrens eine erneute Überprüfung
der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse vorzunehmen.
Wichtig ist in dem Zusammenhang,
das die Prozesskostenhilfe die Vergütung
des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten
abdeckt, nicht jedoch die Anwaltskosten der
Gegenseite. Ergibt sich, dass man nach einem
entsprechenden Prozessausgang die Kosten der
Gegenseite zu tragen hat, wird dieses Kostenrisiko
nicht durch die bewilligte Prozesskostenhilfe
abgedeckt.
Weitere Informationen sowie
das entsprechende Antragsformular
finden Sie unter nachfolgendem Link:
http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/prozesskostenhilfe/erkl_zp1a.pdf
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