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Vergütung
Grundsätzlich wird die Vergütung für
die anwaltliche Tätigkeit mit Ausnahme der reinen
Beratung durch gesetzliche Bestimmungen vorgegeben, soweit
nicht zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung
getroffen wird. Massgebend ist das seit dem 1. Juli 2004 geltende
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dadurch sind die voraussichtlich
entstehenden Kosten kalkulierbar. Wir sind gerne bereit, Ihnen
die Kostensituation im Rahmen der Mandatsübernahme näher
darzulegen.
Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung
verfügen, führen wir selbstverständlich für
Sie die notwendigen Massnahmen durch, um Kostenschutz durch die
Versicherungsgesellschaft zu erlangen.
Um einen einkommensunabhängigen Zugang zum
Recht zu gewährleisten, besteht unter Umständen die
Möglichkeit der Beratungshilfe
im aussergerichtlichen Bereich und der Prozesskostenhilfe
für gerichtliche Verfahren. Einzelheiten hierzu können
wir Ihnen im Rahmen unserer Beratungstätigkeit aufzeigen.
Rechtsschutzversicherung
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen,
übernimmt diese in vielen Fällen die Anwalts- und Gerichtskosten.
Zur Abklärung des Kostenschutzes benötigen wir
- Name der Versicherungsgesellschaft
- Versicherungsscheinnummer
Bringen Sie bitte die Vertragsunterlagen, aus denen
die entsprechenden Angaben entnommen werden können, zum ersten
Besprechungstermin mit.
Wir werden dann umgehend von hier aus prüfen,
ob nach Massgabe Ihres konkreten Versicherungsvertrages unter
Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Rechtsschutzversicherungsbedingungen
Kostenschutz erlangt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass einzelne Risiken eventuell nicht in Ihren Vertrag einbezogen
sind bzw. es sich um einen Bereich handeln könnte, für
den generell kein Kostenschutz durch eine Rechtsschutzversicherung
zur Verfügung gestellt werden kann.
Beratungshilfe
Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen
erhalten durch Beratungshilfe die Möglichkeit, sich in Rechtsangelegenheiten
beraten oder vertreten zu lassen. Im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe
geht es hier um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ausserhalb
eines gerichtlichen Verfahrens. Mit Ausnahme einer pauschalen
Selbstbeteiligung von € 10,-, die der Rechtssuchende selbst
aufzubringen hat, rechnet der Rechtsanwalt die Kosten seiner Tätigkeit
unmittelbar mit der Staatskasse ab.
Beratungshilfe wird durch das Amtsgericht bewilligt
und erfordert einen entsprechenden Antrag. Diesen Antrag können
Sie sowohl mündlich als auch schriftlich bei der Rechtsantragsstelle
des für Sie zuständigen Amtsgerichts oder über
den Rechtsanwalt stellen. Vorzulegen sind dabei Einkommensnachweise
und Belege über regelmässige Ausgaben (Wohnkosten und
sonstige finanzielle Verpflichtungen).
Um die Angelegenheit zu beschleunigen, empfiehlt
es sich, bereits vor dem ersten Besuch beim Rechtsanwalt die Bewilligung
von Beratungshilfe durch das Amtsgericht abklären zu lassen.
In diesem Fall kann der Rechtsanwalt sofort mit der Bearbeitung
Ihres Falles beginnen, ohne dass zuvor noch die Vergütungsfrage
abgeklärt werden muss.
Weitere Informationen sowie das entsprechende Antragsformular
finden Sie unter nachfolgendem Link:
http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/beratungshilfe/AG_I_1.pdf
Prozesskostenhilfe
Niemand soll in unserem Land gezwungen sein, allein
aus finanziellen Gründen auf die Wahrnehmung seiner Rechte
zu verzichten. Für den Bereich der gerichtlichen Verfahren
besteht deshalb die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten.
Reichen die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse
nicht aus, um die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung
tragen zu können, bewilligt das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe.
Im Rahmen eines solchen Antrags ist unter Verwendung des entsprechenden
Formulars eine Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienstand, Beruf,
Vermögen, Einkommen und Lasten) abzugeben, wobei die Angaben
mit geeigneten Dokumenten zu belegen sind. Zweckmässiger
Weise bringen Sie bereits
- Gehaltsabrechnungen
- Mietvertrag
- Belege zu bestehenden Schulden
zum ersten Besprechungstermin mit.
In diese Erklärung einschliesslich der dazugehörigen
Belege erhält der Prozessgegner keinen Einblick. Zusammen
mit dieser Erklärung sind alle Angaben zur beabsichtigten
Rechtsverfolgung zu machen, wobei der Rechtsanwalt dies für
Sie in Form der Beifügung der Klage- oder Antragsschrift
bzw. der Erwiderungsschrift übernimmt.
Kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in
Betracht, so hat das Gericht zu prüfen, ob Ratenfreiheit
besteht oder gemäss den wirtschaftlichen Verhältnissen
Ratenzahlungen festzusetzen sind. Daneben besteht die Möglichkeit,
innerhalb eines Zeitraums von 48 Monaten nach Abschluss der Verfahrens
eine erneute Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse vorzunehmen.
Wichtig ist in dem Zusammenhang, das die Prozesskostenhilfe
die Vergütung des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten
abdeckt, nicht jedoch die Anwaltskosten der Gegenseite. Ergibt
sich, dass man nach einem entsprechenden Prozessausgang die Kosten
der Gegenseite zu tragen hat, wird dieses Kostenrisiko nicht durch
die bewilligte Prozesskostenhilfe abgedeckt.
Weitere Informationen sowie das entsprechende Antragsformular
finden Sie unter nachfolgendem Link:
http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/prozesskostenhilfe/erkl_zp1a.pdf
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